Allgemeine Geschäfts und Lieferbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma TAZ GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten sie als angenommen. Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wir hiermit widersprochen. Abweichungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

§2 Vertragsabschluß

Aufträge und Annahme bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Ausnahmsweise reicht bei Eilaufträgen die telefonische Bestätigung aus.

§3 Liefer- und Leistungszeit

Die von der Firma TAZ genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören u. a. Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, Schwierig-keiten beim Transport sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma TAZ, Lieferungen und Leistungen hinauszuschieben. Nach 3 Wochen und angemessener Nachfristsetzung ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

§4 Unterauftragvergabe

Das Laboratorium behält sich vor, gewisse Untersuchungen im Unterauftrag zu vergeben.

§5 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.

Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang schriftlich mitzuteilen. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge wir die Analyse kostenlos wiederholt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.

§6 Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn die Firma TAZ über den Betrag verfügen kann. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Firma TAZ berechtigt, von dem Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu berechnen.

Bei Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung oder Verzuges kann Vorauszahlung verlangt werden. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechung, Zurückbehaltung oder Minderung berechtigt, es sein denn, Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig. Tritt der Auftraggeber nach (auch telefonischer) Beauftragung vom Vertrag zurück oder nimmt er die fertige Analyse nicht ab, so hat er den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 50% des Auftragswertes (mindestens jedoch 200,- € ) gilt hiermit – unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers – als vereinbart.

§7 Angabe und Berücksichtigung von Messunsicherheiten bei Prüfergebnissen

Wird eine Konformitätsaussage anhand von der TAZ analysierter Messwerte getroffen kommt folgende Entscheidungsregel zum Tragen:

Entscheidungsregel:
Für die Einhaltung von Spezifikationsgrenzen wird der Messwert ohne die dazugehörige Messunsicherheit berücksichtigt. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn der Messwert kleiner oder gleich der Toleranzgrenze bzw. des oberen Grenzwertes ist (gilt bei unteren Grenzwerten analog). Falls der Kunde eine davon abweichende Entscheidungsregel anwenden möchte, muss diese vor dem Analysenbeginn mit der TAZ GmbH abgesprochen werden.

Hinweis zur Entscheidungsregel und Angabe von Messunsicherheiten:
Wird die TAZ GmbH mit der Durchführung einer analytischen Untersuchung ohne eine Prüfung auf die Einhaltung von Grenzwerten oder Spezifikationen beauftragt, wird keine Konformitätsbewertung durchgeführt. Bei den standardmäßig angegebenen, tabellarischen Messunsicherheiten handelt es sich um maximal auftretende Verfahrensunsicherheiten. Mögliche Inhomogenitäten von Kundenproben werden dabei nicht berücksichtigt. Angegeben wird die erweiterte Messunsicherheit, die sich aus der Standardmessunsicherheit durch Multiplikation mit dem Erweiterungsfaktor k=2 ergibt. Der Wert der Messgröße liegt mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % im zugeordneten Werteintervall. Hiermit geben wir unseren Kunden die Möglichkeit, Messwerte in Grenzwertnähe einzuschätzen. Gerne ermittelt die TAZ GmbH die spezifische Messunsicherheit der Kundenprobe, die z. T. deutlich unter der Verfahrensunsicherheit liegen kann sofern eine homogene Probenmatrix vorliegt. Hierbei handelt es sich jedoch um einen kostenpflichtigen Mehraufwand. Ergebnisse von Analysen mittels Röntgenfluoreszenz werden nur halbquantitativ angegeben. Auf Kundenwunsch können quantitative Ergebnisse analysiert werden. In diesem Fall werden die dazugehörigen Messunsicherheiten individuell bestimmt.

§8 Haftung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen die Firma TAZ (als auch gegen der Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen) ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Schadensersatzansprüche wegen zu vertretender Unmöglichkeit oder zu vertretendem Verzug sind, der Höhe nach auf den Rechnungswert beschränkt.

§9 Urheberrecht

Verbreitung und Veröffentlichung der Analyse bedarf der schriftlichen Zustimmung der Firma TAZ GmbH.

§10 Beratung

Jede Beratung erfolgt unverbindlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Beachtung von Schutzrechten Dritter.

§11 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Soweit gesetzlich zulässig, ist Eurasburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§12 Eigentumsvorbehalt

Bei einer Lieferung von Ware bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

§13 Vertraulichkeit

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen, Daten und erworbene Kenntnisse über Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse, die vor und während der Laufzeit des Vertrags ausgetauscht wurden, vertraulich zu behandeln. Die vertraulichen Informationen dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Beide Vertragsparteien dürfen die vertraulichen Informationen nur an Mitarbeiter oder Dritte weitergeben, die bei der Auftragsabwicklung beteiligt sind und die Informationen zur Verwirklichung des Auftrags benötigen. Hierbei gelten dieselben Vertraulichkeitsverpflichtungen wie zwischen den Vertragsparteien.
  2. Die oben genannte Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Nichtverwertung von Informationen entfällt, wenn diese

a. der empfangenden Vertragspartei vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren,
b. vor der Mitteilung öffentlich bekannt waren oder wurden,
c. nach der Mitteilung öffentlich bekannt wurden ohne Mitwirkung oder Verschulden der empfangenden Vertragspartei,
d. der empfangenden Vertragspartei zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden oder werden könnten,
e. aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind. In diesem Fall hat die empfangende Vertragspartei die offenlegende Vertragspartei – soweit zulässig – über die beabsichtigte Weitergabe vorab in Textform zu informieren und die gesetzlich zulässigen und erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten.

       3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Beendigung der vertraglichen bzw. geschäftlichen Beziehung bestehen.

Aichach, Mai 2024
TAZ GmbH Mirthes